AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen, welche die Konapharma AG(„Konapharma“) erbringt, soweit nicht schriftlich etwas anderes zwischen Konapharma und den Kunden vereinbart wurde. Konapharma kann die AGB’s jederzeit einseitig mit Rechtswirkung für die Parteien abändern. Die jeweils aktuelle Version der AGB’s sind auf der Homepage von Konapharma publiziert (www.konapharma.ch). Geschäftsbedingungen der Kunden gelten nur, soweit diesen explizit und schriftlich zugestimmt wurde.

 

2. Angebote, Bestellung, Auftragsbestätigung und Vertrag

Die Angebote von Konapharma sind widerruflich und unverbindlich. Angebote, Bestellungen oder Annahmeerklärungen der Kunden („Kundenbestellung“) sind für diese während 90 Tagen, gerechnet ab Zugang bei Konapharma, verbindlich. Durch die schriftlich oder per Email erklärte Bestätigung der Kundenbestellung („Auftragsbestätigung“), werden diese für beide Parteien verbindlich („Vertrag“).

 

3. Handelsübliche Qualität

Konapharma erbringt die Lieferungen und Leistungen in handelsüblicher Qualität entsprechend dem Stand der Technik und im Rahmen der technisch notwendigen material‐ und verfahrensbedingten Toleranzen, sowie unter Einhaltung des schweizerischen Rechts. Die mündliche oder schriftliche Beratung ebenso wie die einem Angebot oder einer Auftragsbestätigung beigefügten Unterlagen wie z.B. Dimensionen oder Muster sind nur verbindlich, soweit diese explizit und schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden. Die Tauglichkeit der Lieferungen und Leistungen von Konapharma zu einem bestimmten vom Kunden vorausgesetzten Gebrauch liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

 

4. Preise

Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und ab dem Auslieferungslager in Pratteln, Schweiz, für den Kunden zur Abholung bereit (Incoterms 2020 Ex Works). Nicht im Preis enthalten sind Kosten für einen allfällig vereinbarten Transport zum Kunden oder zu einem Dritten, dessen Versicherung, sowie weitere in Zusammenhang mit dem Transport stehende Kosten wie z.B. Abgaben, Gebühren, Steuern, Zölle oder behördliche Genehmigungen (einzeln oder gemeinsam „Weitere Kosten“). Die Weiteren Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Sofern Dritte solche Weitere Kosten uns gegenüber einfordern sollten, hat uns der Kunde diese vollumfänglich zurück zu erstatten. Die Preise basieren auf den im Vertragszeitpunkt geltenden Material‐, Produktions‐, Personal‐ und übrigen Betriebskosten. Allfällige Erhöhungen dieser Kosten während der Leistungs‐ /Ablieferungszeit berechtigen Konapharma zu entsprechenden Preiserhöhungen.

 

5. Zahlungsbedingungen und Fälligkeit

Sofern nichts anderes schriftlich oder Email vereinbart ist, sind die Rechnungen jeweils 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zur Zahlung fällig.

 

6. Verzug des Kunden (Zahlung und Annahme)

Am Tag der Zahlungsfälligkeit fällt der Kunde bei Nichtleistung in Verzug, ohne dass es dafür einer Mahnung bedarf. Der Zahlungsverzug hat – nebst den weiteren im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen – insbesondere folgende Konsequenzen:

‐ Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe sind geschuldet (Art. 104 OR);

‐ alle uns mit dem Verzug und der Eintreibung der Zahlung entstandenen Kosten sind zu ersetzen, z.B. Mahnspesen und Anwaltskosten; und

‐ die Auslieferung kann sich zeitlich verzögern. Im Zeitpunkt der Auslieferung kommt der Kunde bei Nichtannahme unserer Lieferung und Leistung in Verzug, ohne dass es dafür einer Mahnung bedarf. Der Annahmeverzug hat – nebst den im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen ‐ insbesondere folgende Konsequenzen:

‐ die Lieferung wird auf Kosten und Gefahr des Kunden gelagert, und

‐ der Kunde haftet für den Untergang der Lieferung und Leistung durch Zufall und hat Konapharma den Preis zuzüglich MWST sowie allfällige Weitere Kosten zu ersetzen. Bei einem allfälligen Rücktritt aufgrund Annahme‐ oder Zahlungsverzugs hat Konapharma zusätzlich das Recht, von allen weiteren Verträgen, die noch nicht erfüllt sind, zurückzutreten.

 

7. Lieferumfang und ‐frist

Konapharma ist berechtigt, die vereinbarten Lieferungen und Leistungen als Ganzes oder in Teillieferungen zu erbringen. Alle Fristen und Termine für die Auslieferung stellen blosse Vorhersagen zu Planungszwecken ohne Rechtsverbindlichkeit dar; vorbehalten ist eine anderslautende explizite und schriftliche Vereinbarung. Demgemäss hat der Kunde bei verzögerter Ablieferung grundsätzlich kein Recht auf Rückabwicklung des jeweiligen Vertrages und auch nicht auf Geltendmachung sonstiger Ansprüche (wie z.B. insbesondere Schadenersatz, entgangener Gewinn). Sind ausnahmsweise rechtsverbindliche Auslieferungsfristen vereinbart, so beginnen diese frühestens mit Vertragsschluss sowie Erfüllung sämticher Vorleistungspflichten des Kunden zu laufen (z.B. Dokumente, Informationen, Kundenmaterial und Zahlungsleistungen). Der Lieferverzug setzt weiter eine schriftliche Mahnung des Kunden voraus. Die Haftung von Konapharma für verspätete Lieferung ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Absicht. In jedem Fall beträgt die Entschädigung jedoch pro vollendete Woche der Verspätung max. 0,5% des Preises des jeweiligen Vertrages und insgesamt max. 5% des Preises des jeweiligen Vertrages der verspäteten Ablieferung.

 

8. Bereitstellung und Auslieferung

Soweit nichts anderes schriftlich oder per E‐Mail vereinbart ist, erfolgt die Bereitstellung zur Auslieferung der Leistungen und Lieferungen an dem Auslieferungslager in Pratteln zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Kunde trägt ab Bereitstellung zur Auslieferung die Verantwortung und die Kosten (Incoterms 2020, Ex Works). Vorbehalten sind abweichende Bestimmungen in den vorliegenden AGB’s, wonach der Kunde bereits vor Bereitstellung zur Ablieferung die Verantwortung und Kosten trägt (z.B. bei Annahmeverzug des Kunden Ziffer 6). Der Verlust oder die Beschädigung des Kundenmaterials vor der Bereitstellung zur Auslieferung durch Zufall oder anderen nicht von Konapharma gemäss den vorliegenden AGB’s zu vertretenden Gründen trifft den Kunden. Verzögert sich die Bereitstellung zur Auslieferung an den Kunden aus Gründen, die Konapharma nicht zu vertreten hat wie z.B. Zufall, höhere Gewalt, Annahmeverzug des Kunden, dann gelten die Rechte und Pflichten gemäss Ziffer 6 Annahmeverzug oder Ziffer 13 Höhere Gewalt.

 

9. Prüfung, Mängelrüge und Genehmigung

Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach ihrer Auslieferung auf Mangelfreiheit, Vollständigkeit und Identität mit dem Vereinbarten hin zu untersuchen und allfällige Mängel, für welche Konapharma die Gewährleistung übernimmt, unverzüglich – spätestens jedoch 10 Kalendertage nach Auslieferung und bei versteckten Mängeln sofort nach deren Entdeckung – schriftlich und detailliert anzuzeigen. Ansonsten gilt die Lieferung und Leistung als vom Kunden genehmigt. Liegt eine Genehmigung der Lieferung und Leistung durch den Kunden vor, sowie spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Auslieferung, entfallen jegliche Gewährleistungsrechte des Kunden. Die Bestimmungen unter dieser Ziffer 9 gelten sinngemäss für alle anderen Beanstandungen des Kunden, wie z.B. bei Falsch‐ und Spätlieferungen, und alle anderen Rügen über Zustandekommen und Ausführungen der betreffenden den von Konapharma erbrachten Lieferung oder Leistung.

 

10. Gewährleistung

Sachgewährleistung: Konapharma steht haftet für solche Mängel, die im Zeitpunkt der Auslieferung der Lieferung und Leistung an den Kunden bereits bestanden haben. Auf Verlangen hat der Kunde Konapharma auf seine Kosten die beanstandete Lieferung oder Leistung in der Original‐ oder einer gleichwertigen Verpackung zur Überprüfung des gerügten Mangels zurück zu senden. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge werden die vom Kunden verauslagten Versand‐ und Transportkosten diesem zurückerstattet. Im Falle einer mangelhaften Lieferung oder Leistung hat der Kunde nach der Wahl von Konapharma Anspruch auf Ersatzlieferung durch eine mangelfreie Lieferung oder Nachbesserung der mangelhaften Lieferung. Anderweitige zwingende Regelungen vorbehalten kann der Kunde keine anderen Ansprüche geltend machen (wie z.B. Preisminderung, Wandelung oder Schadenersatz). Die Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist und die Erfordernisse gemäss Ziffer 9 (Mängelrüge) erfüllt sind. Die Bestimmungen dieser Ziffer 10 finden auf alle Fälle mangelhafter Lieferung oder Leistung Anwendung, unabhängig davon, auf welche Rechtsgrundlage der Kunde seine Forderung stützt. Rechtsgewährleistung: Die Rechtsgewährleistung wird im gesetzlich zulässigen Masse wegbedungen.

 

11. Haftung

Weitergehende Einschränkungen in diesen AGB’s vorbehalten, ist die Haftung von Konapharma gegenüber dem Kunden auf Fälle der Absicht und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für unsere Hilfspersonen sowie bei höherer Gewalt ist ausgeschlossen. In jedem Fall ist die Haftungssumme beschränkt auf den Preis für die Lieferung oder Leistung des jeweiligen Vertrages, auf welche sich die Forderung des Kunden bezieht. Die Haftung setzt voraus, dass der Kunde seine Verpflichtungen gemäss Ziffer 9 (Mängelrüge) ordentlich erfüllt hat.

 

12. Rücktritt des Kunden

Solange die Lieferungen und Leistungen nicht vollendet wurde, kann der Kunde gegen volle Schadloshaltung von Konapharma jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Die Schadloshaltung entspricht der Vergütung, die Konapharma bei Ausführung der verbleibenden vereinbarten Arbeiten hätten beanspruchen können, abzüglich der Aufwendungen, die wegen des Rücktritts des Kunden erspart wurde. Die Schadloshaltung entspricht jedoch jeweils mindestens 25% des Preises, die bei Ausführung der verbleibenden vereinbarten Arbeiten hätte beansprucht werden können. Die Bestimmungen unter diesem Abschnitt finden ebenso im Falle eines Rücktritts des Kunden von seiner Kundenbestellung Anwendung.

 

13. Höhere Gewalt

Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von Konapharma zu vertretende Ereignisse wie z.B. Streik, Brand, Pandemie, Energiemangel, Kriege, Betriebsstörungen als auch Maschinenbruch bei Konapharma oder eines Lieferanten, Massnahmen von Behörden sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen und Lizenzen, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Der Kunde wird rechtzeitig auf diese Lieferverzögerung hingewiesen. Konapharma ist nach Anzeige des Verzögerungsgrundes jederzeit berechtigt, vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten. Sofern die Auslieferung um mindestens 4 Monate über den ursprünglichen Liefertermin hinaus verzögert wird und die Lieferung dem Kunden nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag entschädigungslos zurückzutreten.

 

14. Kundenmaterial: Lieferung, Eigenschaften und Haftung

Kundenmaterial ist Material vom Kunden (z.B. Wirkstoffe, Arzneimittel, Verpackungsmaterial), das dieser in Absprache mit Konapharma für die Lieferung und Leistung an Konapharma liefert („Kundenmaterial“). Die Lieferung des Kundenmaterials erfolgt an das Lager in Pratteln, entladebereit zum vereinbarten Zeitpunkt. Sie hat auf EURO‐Paletten und ohne Kostenfolge für Konapharma zu erfolgen. Die korrekte (insbesondere vollständige, rechtzeitige und mangelfreie) Lieferung des Kundenmaterials liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden; dieser allein hat die Folgen einer unkorrekten Lieferung des Kundenmaterials zu tragen. Der Kunde hat Konapharma unaufgefordert und rechtzeitig schriftlich (in der Regel in Form eines Safety Data Sheets) mitzuteilen, falls das Kundenmaterial für sich oder gegenüber Menschen und Umwelt besondere Massnahmen betreffend seine Handhabung, Lagerung, Verarbeitung oder Verpackung benötigt („Besonderheiten“). In Abhängigkeit davon, ob und inwiefern Konapharma diesen Besonderheiten Rechnung tragen kann, erfolgt die Auftragsbestätigung bzw. der Vertrag. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung wird der Kunde an Konapharma nur freigegebenes, nicht unter Quarantäne stehendes Kundenmaterial liefern. An Kundenmaterialien wird lediglich eine Sichtkontrolle und allenfalls eine Identitätsprüfung durchgeführt. Nachteilige Folgen aufgrund Abweichungen in der Beschaffenheit des Kundenmaterials (z.B. Qualität, Menge) gehen zu Lasten des Kunden. Vorbehalten ist eine anderslautende schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Die Haftung von Konapharma gegenüber dem Kunden ist auch betreffend Kundenmaterial beschränkt auf die Fälle der Absicht und groben Fahrlässigkeit. Im Übrigen finden die Haftungsbestimmungen gemäss Ziffer 11 auch hier Anwendung. Eine allfällige Versicherung des Kundenmaterials ist Sache des Kunden.

 

15. Geheimhaltung, Eigentum an technischen Berechnungen und Unterlagen

Technische Unterlagen und Berechnungen, insbesondere auch Angebote/unsere Auftragsbestätigungen von Konapharma und die vorliegenden AGB’s, sind Eigentum von Konapharma. Kommt der Vertrag nicht zustande, hat der Kunde alle Unterlagen und Berechnungen auf Wunsch von Konapharma zurück zu geben. Die vorgenannten technischen Unterlagen und Berechnungen enthalten vertrauliche Informationen, die der Kunde geheim zu halten hat und insbesondere auch Dritten nicht zur Verfügung stellen darf.

 

16. Schadloshaltung bei Inanspruchnahme durch Dritte

In Fällen, in denen Konapharma gegenüber Dritten für Schäden einzustehen hat, die in den Verantwortungsbereich des Kunden fallen, hat der Kunde Konapharma vollumfänglich schadlos zu halten.

 

17. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen Konapharma und dem Kunden unterliegen ausschliesslich materiellem schweizerischem Recht. Das UN‐Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Zivilkreisgericht Basel‐Landschaft Ost, Sissach. Konapharma ist jedoch wahlweise berechtigt, am Geschäftssitz des Kunden zu klagen.

 

18. Sonstiges

Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB’s bedürfen der Schriftform. Sollten eine oder mehrere Bestimmung dieser AGB’s unwirksam sein, so haben die übrigen AGB‐Bestimmungen unverändert Bestand. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung von ihrer wirtschaftlichen Zielrichtung am Nächsten kommt. Das Gleiche gilt bei Lücken in den AGB’s.

Konapharma AG

08. März 2024

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